AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Firma Torcenter Belgern e.K. (nachstehend „Verkäufer“ genannt) und ihren Kunden (nachstehend „Käufer“ genannt). Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Käufer mit diesen Bestimmungen einverstanden. Alle Übereinkünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und sind ansonsten ungültig. Höhere Gewalt, auch im Bereich der Materialbeschaffung, entbindet den Verkäufer von seiner Pflichterfüllung hinsichtlich Liefervereinbarungen und -fristen. Für Aufträge von Kaufleuten und Gewerbetreibenden gilt zusätzlich zu diesen Bedingungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrerseits werden für uns nicht verpflichtend, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

Haftungsausschluss
Die Haftung des Verkäufers für Schadenersatz beschränkt sich ausschließlich auf Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hervorgerufen wurden. Dieser Haftungsausschluss hat keine Gültigkeit, wenn durch leichte Fahrlässigkeit das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Geschädigten verletzt wurde.

Preise
Alle vom Verkäufer veröffentlichten Preise, ausgewiesen in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer,  sind freibleibend und nur bindend, wenn diese zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Form einer Auftragsbestätigung vorliegen. Die in Angeboten abgegebenen Preise haben eine Gültigkeit von zwei Monaten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preise ohne Ankündigung zu ändern.

Lieferzeiten
Maßgefertige Tore, Pforten und Zäune werden in der Regel 10 Wochen nach Auftragseingang ausgeliefert, wobei ausschließlich der auf der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin verbindlich ist. Verzögern sich Lieferungen um mehr als vier Wochen bezogen auf den angegebenen Liefertermin, hat der Käufer Anrecht auf eine 5 %ige Kaufpreisminderung. Ab einer Lieferverzögerung von acht Wochen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, muss dieses jedoch rechtzeitig vor Auslieferung der Ware schriftlich bekanntgeben. Darüber hinausgehende Forderungen aus Lieferverzögerungen seitens des Käufers bestehen nicht.

Rücklieferung und Umtausch
Sämtliche Artikel, insbesondere maßgefertigte Ware, können nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden. Hiervon ausgenommen sind mit dem Verkäufer vereinbarte Rücklieferungen lagermäßig geführter Standardartikel, wobei zurückgesendete Ware originalverpackt und neuwertig sein muss. Der Verkäufer behält sich vor, dem Käufer die aus der Rücksendung entstandenen Kosten, mindestens aber 10% des Warenwertes, zu berechnen.

Reklamation
Der Käufer kann Ware reklamieren, wenn diese zum Zeitpunkt der Auslieferung mangelhaft war, bzw. sie nicht die in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbarten Merkmale bezüglich ihrer Zweckerfüllung aufweist. Eventuelle Nachbesserungsarbeiten und der Austausch defekter Teile erfolgen am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist ausschließlich Warenlieferant und haftet nicht für Mängel, die aus unsachgemäßer Montage oder Handhabung der gelieferten Gegenstände herrühren. Besonders Torantriebe und Toranlagen sind ausschließlich durch entsprechend ausgebildete Handwerker zu installieren.
Durch verschiedene Korrosionsschutzverfahren (Verzinkung und Pulverbeschichtung) können kleine Unebenheiten wie Zinknasen, unterschiedliche Zinkstärken, sowie kleine Bläschen durch die Pulverbeschichtung entstehen. Dies stellt jedoch keinen Sachmangel dar, da dies produktionstechnisch bedingt ist. Die bei Farbbeschichtungen üblichen Farbabweichungen sind ebenfalls kein Grund zur Reklamation.

Abnahme und Gefahrenübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Gewährleistung
Die von Herstellern beanspruchten Toleranzen, insbesondere bezüglich leichter Färb- und Strukturabweichungen, gelten auch für diesen Vertrag. Für bewegliche Teile, wie elektrische oder mechanische Öffnungs- oder Schließaggregate, gilt die Gewährleistungsfrist der Hersteller. Bei Austauschteilen, Warenlieferungen ohne oder neben Montageleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Lieferung. Bei Eigenmontagen müssen die Einbauvorschriften des Herstellers beachtet werden. Bei berechtigten Beanstandungen besteht im Falle von Warenlieferungennur ein Anspruch auf Ersatzlieferung, bei Montageleistungen nur ein Anspruch auf Nachbesserung.  Wir behalten uns jedoch das Recht vor (z.B. bei Schwierigkeiten bezüglich der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung), eine andere die Interessen beider Partner angemessene berücksichtigende Regelung zu treffen. Für Schäden, die durch Folgearbeiten entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Sind Folgearbeiten ausgeführt worden, so hat der Auftraggeber zu beweisen, das eventuelle Schäden vom Auftragnehmer verursacht worden sind. Uns von Auftraggeber überlassene fertigungsunterlagen (wie Maße, Zeichnungen) oder von uns erstellte Detailpläne sind durch den Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

Zahlungen
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug, zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Mängelrügen heben die pünktliche Zahlungsverpflichtung nicht auf. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 5% p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, ohne das es einer Mahnung bedarf.

Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt nebst den nachstehenden Erweiterungen gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller und bis zur vollständiegn Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Die Be- und verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrage und verbleibt daher unter Ausschluß der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungs-zustand und auch als Fertigware unser Eigentum.

Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Angelegenheiten, die sich aus Geschäftstätigkeit mit dem Verkäufer ergeben, ist ausschließlich das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.

Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Elemente dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit übriger Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.